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   BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 3.97   

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https://dejure.org/1997,5898
BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 3.97 (https://dejure.org/1997,5898)
BVerwG, Entscheidung vom 05.06.1997 - 5 C 3.97 (https://dejure.org/1997,5898)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - 5 C 3.97 (https://dejure.org/1997,5898)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 4.96

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 3.97
    »Ein besonderer Notfall, der Sozialhilfeleistungen an Deutsche im Ausland rechtfertigt, liegt dann vor, wenn eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht und dieser Gefahr nur durch Hilfegewährung im Ausland begegnet werden kann, weil dem Bedürftigen eine Rückkehr nach Deutschland zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 5 C 4.96 -).«.
  • OVG Niedersachsen, 24.11.1993 - 4 M 4720/93

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland; Notfall, besonderer; Sozialhilfe; Ausland

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 3.97
    Seine im Eilverfahren getroffene Feststellung (s. den in den Entscheidungsgründen in Bezug genommenen Eilbeschluß vom 24. November 1993 - 4 M 4720/93 und 4 M 5360/93 - [FEVS 44, 376 = DÖV 1994, 482], S. 10 des Entscheidungsabdrucks), daß der Kläger die Gefahr von sozialhilferechtlich relevanten Folgewirkungen einer Heimführung in die Bundesrepublik Deutschland "nicht durch Vorlage eingehender ärztlicher Stellungnahmen oder in ähnlicher Weise glaubhaft gemacht" habe, war auf das Eilverfahren beschränkt und im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung durch die inzwischen vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen überholt.
  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme -

    Der - gerichtlich in vollem Umfang überprüfbare - unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Notlage setzt in der Person desjenigen, der für sich Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, besondere Lebensumstände voraus, welche die konkrete und unmittelbare Gefahr einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter begründen (zum Merkmal des "besonderen Notfalls" nach § 119 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz vgl Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 5.6.1997 - 5 C 3/97 - juris RdNr 13; BVerwG Urteil vom 5.6.1997 - 5 C 17/96 - juris RdNr 9; BVerwGE 105, 44, 46) .
  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 4619/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Berufungseinlegung -

    Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97 - ; - 5 C 17/96 - ; - 5 C 4/96 - ) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes ) unmittelbar gefährdet sind (Senatsurteile vom 27. Juli 2015 a.a.O. und 25. Februar 2010 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 a.a.O. und 21. Dezember 2005 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2014 - L 20 SO 481/11 - ; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 24 Rdnrn. 9 ff., alle m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme - Vorliegen

    Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97 - ; - 5 C 17/96 - ; - 5 C 4/96 - ) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes) unmittelbar gefährdet sind (Senatsurteil vom 25. Februar 2010 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2014 - L 20 SO 481/11 - ; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 24 Rdnrn. 9 ff., alle m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 28.10.1998 - 4 L 5346/96

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland;; Ausland (Sozialhilfe); Notfall, besonderer;

    Eine solche Einschränkung lässt sich dem Wortsinn des Begriffs des besonderen Notfalles nicht entnehmen (BVerwG, Urt. v. 5.6.1997 - BVerwG 5 C 3.97 -, ZfSH/SGB 1997, 736; Urt. v. 5. Juni 1997 - BVerwG 5 C 4.96 - BVerwGE 105, 44 = FEVS 48, 9 = DVBl. 1997, 1441 = NDV-RD 1997, 127; Urt. v. 5. Juni 1997 - BVerwG 5 C 17.96 -, FEVS 48, 98).

    Dies kann der Fall sein, wenn der Kläger, müsste er nach Deutschland zurückkehren, ernsthaft gesundheitlich gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juni 1997 - BVerwG 5 C 3.97 -).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - unabweisbare außergewöhnliche Notlage

    Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97, 4/97 und 17/97 - (Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nrn. 3, 4 und 5)) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes) unmittelbar gefährdet sind (vgl. auch Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 1995 - 8 B 2426/94 - DVBl. 1995, 1194 ff.; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 6).
  • BVerwG, 15.09.1998 - 1 D 22.98
    Wenn diese Sozialleistungen wegen des Auslandsaufenthalts des Ruhestandsbeamten und seiner Familie nicht gewährt werden, setzt dies eine zumutbare Rückkehr nach Deutschland voraus (Urteil vom 5. Juni 1997 - BVerwG 5 C 3.97 - ).
  • LSG Sachsen, 11.05.2021 - L 8 SO 107/20
    Der - gerichtlich in vollem Umfang überprüfbare - unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Notlage setzt in der Person desjenigen, der für sich Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, besondere Lebensumstände voraus, welche die konkrete und unmittelbare Gefahr einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter begründen (zum Merkmal des "besonderen Notfalls" nach § 119 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz [BSHG] vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 05.06.1997 - 5 C 3/97 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 05.06.1997 - 5 C 17/96 - juris Rn. 9).
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